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StGB § 154 Meineid
[ Auszug: (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. ... ]
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[ StGB Falsche uneidliche Aussage ] [ StGB Meineid ] [ StGB Eidesgleiche Bekräftigungen ] [ StGB Falsche Versicherung an Eides Statt ] [ StGB Aussagenotstand ] [ StGB Berichtigung einer falschen Angabe ] [ StGB Versuch der Anstiftung zur Falschaussage ] [ StGB Verleitung zur Falschaussage ] [ StGB Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt ]